Der Beschuldigte hat als im Tatzeitraum bestellter Geschäftsführer und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen Berufener und für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortlicher der schau media Wien GesmbH zu verantworten, dass die schau media Wien GesmbH im Zeitraum vom 18.08.2017 bis zum 10.12.2017 die Übertragung der Anteile von Gerhard Milletich und DDr. Gabriele Ambros an die KURIER Zeitungsverlag und Druckerei Gesellschaft m.b.H in 1190 Wien, Leopold-Ungar-Platz 1, bei der Regulierungsbehörde nicht angezeigt hat.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA