Gemäß § 74 Abs. 1 Z 3 iVm § 81 Abs. 2 TKG 2003 wurde der Österreichische Rundfunksender GmbH & Co KG (FN 256454 p beim Handelsgericht Wien) für den Zeitraum von 08.08.2016 bis 19.08.2016 die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der im beiliegenden technischen Anlageblatt (Beilage 1) beschriebenen Funkanlage am Standort BREGENZ 1 (Pfänder) erteilt.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Zulassung zur Errichtung und zum Betrieb einer bundesweiten Multiplex-Plattform für digital terrestrischen Hörfunk im Standard DAB+ gemäß § 15 Abs. 1 PrR-G
Beschwerde gegen den ORF
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-G