A hat es als Geschäftsführer des Tourismusverbandes Ötztal Tourismus und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG nach außen hin für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften verantwortliches Organ dieser Körperschaft in 6450 Sölden, Gemeindestraße 4, zu verantworten, dass diese es im Zeitraum vom 01.01.2014 bis zum 31.12.2014 unterlassen hat, bei der Kommunikationsbehörde Austria eine Aktualisierung der in § 9 Abs. 2 AMD-G genannten Daten hinsichtlich ihrer Abrufdienste „Ötztaler Gletscherbahn“, „Tourismusverband oetztal“, „Tourismusverband Ötztal electric-mountain-festival“, „Tourismusverband Ötztal freizeit-soelden“, „Tourismusverband Ötztal gaysnowhappening“, „Tourismusverband Ötztal haiming“, „Tourismusverband Ötztal hochoetz“, „Tourismusverband Ötztal laengenfeld“, „Tourismusverband Ötztal obergurgl“, „Tourismusverband Ötztal oetz“, „Tourismusverband Ötztal oetztaler-radmarathon“, „Tourismusverband Ötztal oetztal-mitte“, „Tourismusverband Ötztal sautens“, „Tourismusverband Ötztal vent“ und „Tourismusverband Ötztal 1st-hotels-soelden“ sowie der Kabelfernsehprogramme „Infokanal Sölden“ und „Infokanal Obergurgl-Hochgurgl“ vorzunehmen
Die Strafverfügung ist rechtskräftig.
Anmerkung: Die Veröffentlichung entspricht nicht dem Original.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA