Die KommAustria hat der Radio Eins Privatradio Gesellschaft m.b.H. gemäß § 3 Abs. 1 und 2 sowie den §§ 5, 6, 13 Abs. 1 Z 3 und 28e ff PrR-G iVm § 13 Abs. 7 Z 1 und Abs. 9 TKG 2021 für die Dauer von zehn Jahren ab 10.01.2021 die Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms für das Versorgungsgebiet „Wien, Niederösterreich und Burgenland“ erteilt („Zusammengefasste Zulassung“).
Aufgrund der zugeordneten umschriebenen Übertragungskapazitäten umfasst das Versorgungsgebiet die Bundeshauptstadt Wien, weite Teile der Bundesländer Niederösterreich und Burgenland sowie angrenzende Teile der Bundesländer Oberösterreich und Steiermark, soweit sie durch diese Übertragungskapazitäten versorgt werden können.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA