Die KommAustria hat aufgrund des Antrages von A, gemäß § 9 Abs. 8 AMD-G festgestellt, dass es sich bei den bereitgestellten Angeboten „Rayna und Sepp Gaming“, abrufbar unter https://www.youtube.com/channel/UCdntX4JkK3u6x32hT03uEow, „Rayna und Sepp Shorts“, abrufbar unter https://www.youtube.com/channel/UC3d4uRflnYGgc0v1ek_dshw, und „Rayna und Sepp Creatives“, abrufbar unter https://www.youtube.com/channel/UCKmhjDABp8xmpyDGFXx-SPg, derzeit jeweils um keinen audiovisuellen Mediendienst im Sinne des § 2 Z 3 AMD-G handelt.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA