• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Sonstiges
  • Datum
    11.03.2022
  • Unterkategorie
    Feststellungsbescheide
  • Partei(en)
    anonymisiert
  • GZ
    KOA 1.950/22-012

Feststellungsbescheid betreffend das Nichtvorliegen audiovisueller Mediendiesnte

Die KommAustria hat aufgrund des Antrages von A, gemäß § 9 Abs. 8 AMD-G festgestellt, dass es sich bei den bereitgestellten Angeboten „Rayna und Sepp Gaming“, abrufbar unter https://www.youtube.com/channel/UCdntX4JkK3u6x32hT03uEow, „Rayna und Sepp Shorts“, abrufbar unter https://www.youtube.com/channel/UC3d4uRflnYGgc0v1ek_dshw, und „Rayna und Sepp Creatives“, abrufbar unter https://www.youtube.com/channel/UCKmhjDABp8xmpyDGFXx-SPg, derzeit jeweils um keinen audiovisuellen Mediendienst im Sinne des § 2 Z 3 AMD-G handelt.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.

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