Die KommAustria hat der Beschwerde gemäß §§ 35, 36 Abs. 1 Z 1 lit. a iVm § 18 Abs. 1 iVm § 4 Abs. 5 und § 10 Abs. 5 ORF-G teilweise Folge gegeben und festgestellt, dass der Östereichische Rundfunk durch den am 19.11.2013 abends in seinem Online-Angebot auf http://kaernten.orf.at veröffentlichten Artikel mit dem Titel „Ermittlungen in neuer Inseratenaffäre“, in dem berichtet wurde, dass gegen den Beschwerdeführer im Zusammenhang mit einer von Firmen finanzierten Beilage zu einer Tageszeitung der Verdacht der Vorteilsannahme bestehe und insofern Ermittlungen der Korruptionsstaatsanwaltschaft geplant seien, die Bestimmungen gemäß § 4 Abs. 5 Z 1 iVm § 10 Abs. 5 ORF-G dadurch verletzt hat, dass dem Beschwerdeführer dazu bis zu der am 20.11.2013 um 10:46 Uhr erfolgten Ergänzung des Artikels keine Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format der Bescheidveröffentlichung entspricht nicht dem Original.
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Zulassung zur Errichtung und zum Betrieb einer bundesweiten Multiplex-Plattform für digital terrestrischen Hörfunk im Standard DAB+ gemäß § 15 Abs. 1 PrR-G
Beschwerde gegen den ORF
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-G