Die KommAustria hat die Beschwerde der Sky Österreich Fernsehen GmbH gemäß §§ 35, 36 Abs. 1 Z 1 lit. a und c iVm § 2 Abs. 4 ORF-G und § 2 Zugangsberechtigungssysteme- und Interoperabilitätsverordnung (ZIV), KOA 6.350/05-002, sowie § 3 ORF-G als unzulässig zurückgewiesen.
Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.
Das BVwG hat das Beschwerdeverfahren mit Beschluss vom 24.08.2023, W290 2236384-1/25E, wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.
Das Verfahren ist rechtskräftig abgeschlossen.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Zulassung zur Errichtung und zum Betrieb einer bundesweiten Multiplex-Plattform für digital terrestrischen Hörfunk im Standard DAB+ gemäß § 15 Abs. 1 PrR-G
Beschwerde gegen den ORF
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-G