1. Die KommAustria hat auf Antrag des Tourismusverbandes Pitztal gemäß § 9 Abs. 8 AMD-G festgestellt, dass dieser unter den Internetadressen
a) https://www.pitztal.com/de/aktuelles/webcams und
b) https://www.youtube.com/user/PitztalPictures
audiovisuelle Mediendienste auf Abruf im Sinne von § 2 Z 4 iVm Z 3 AMD-G bereitstellt, die gemäß § 9 Abs. 1 AMD-G anzeigepflichtig sind.
2. Die KommAustria hat ferner im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter und audiovisuelle Mediendiensteanbieter gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 KOG in Verbindung mit den §§ 60, 61 Abs. 1 und 62 Abs. 1 AMD-G festgestellt, dass der Tourismusverband Pitztal die Bestimmung des § 9 Abs. 1 AMD-G dadurch verletzt hat, dass er seine Tätigkeit als Anbieter der unter den Internetadressen
a) https://www.pitztal.com/de/aktuelles/webcams zumindest seit dem 09.10.2017 und
b) https://www.youtube.com/user/PitztalPictures zumindest seit dem 18.10.2017
bereitgestellten audiovisuellen Mediendienste auf Abruf nicht spätestens zwei Wochen vor deren Aufnahme der KommAustria angezeigt hat.
3. Gemäß § 62 Abs. 4 AMD-G wurde festgestellt, dass es sich bei der Rechtsverletzung gemäß Spruchpunkt 2. um keine schwerwiegende Verletzung des AMD-G handelte.
Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.
Das BVwG hat zur vom Tourismusverband Pitztal gegen den Bescheid der KommAustria erhobenen Beschwerde mit Erkenntnis vom 19.11.2021, W179 2202591-1/3E, erkannt, dass es sich den bereitgestellten Diensten um keine anzeigepflichtigen audiovisuellen Mediendienste handelt und der Bescheid ersatzlos aufgehoben wird.
Gegen Spruchpunkt A) II. dieses Erkenntnis wurde eine außerordentiche Revion an den Verwaltungsgerichtshof erhoben.
Der VwGH hat das angefochtene Erkenntnis vom BVwG, W179 2202591-1/3E, mit Erkenntnis vom 24.05.2022, Ra 2022/03/0015-6, in seinem Spruchpunkt AII. wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das BVwG hat die vom Tourismusverband Pitztal gegen den Bescheid der KommAustria erhobene Beschwerde mit Erkenntnis vom 07.06.2023, W179 2202591-1/10E, soweit sie sich gegen die Spruchpunkte 2. und 3. des angefochtenen Bescheids wendet, als unbegründet abgewiesen.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA