• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    29.10.2018
  • Unterkategorie
    Verwaltungsstrafverfahren
  • Partei(en)
    anonymisiert#Österreichischer Rundfunk
  • GZ
    KOA 3.500/18-031

Straferkenntnis wegen Schleichwerbung

Der Beschuldigte hat als für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften gemäß § 9 Abs. 2 VStG bestellter verantwortlicher Beauftragter für Übertretungen des Österreichischen Rundfunks nach § 38 Abs. 1 Z 2 ORF-G zu verantworten, dass jedenfalls von 09.11.2017 bis zumindest 29.05.2018 die unter http://vorarlberg.orf.at/studio/stories/2868547/ abrufbare Online-Berichterstattung „HD-TV-Umstellung: Die wichtigsten Informationen“ Schleichwerbung zugunsten von „simpliTV“ enthalten hat und somit dem Erkennbarkeitsgebot des § 13 Abs. 1 Satz 1 ORF-G und dem Irreführungsverbot nach § 13 Abs. 3 Z 6 ORF-G widersprochen wurde.

Tatort: jeweils in 1136 Wien, Würzburggasse 30.

Das BVwG hat der gegen den Bescheid der KommAustria erhobenen Beschwerde mit Erkenntnis vom 14.03.2019, W271 2211503-1/9E sowie W271 2211664-1/9E, im Hinblick auf die Strafhöhe teilweise stattgegeben.

Gegen dieses Erkenntnis des BVwG haben der Beschuldigte und der ORF Revision an den VwGH erhoben.

Der VwGH hat der Revision mit Erkenntnis vom 23.06.2021, Ro 2019/03/0020 und 0021, folge gegeben und das Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Mit Erkenntnis vom 11.11.2021, W234 2211503-1/20E sowie W234 2211664-1/20E, hat das BVwG der Beschwerde hinsichtlich der Verletzung des Irreführungsverbotes nach § 13 Abs. 3 Z 6 ORF-G Folge gegeben, das Straferkenntnis insofern aufgehoben und das Strafverfahren eingestellt. Davon ausgehend wurde die verhängte Geldstrafe neu festgesetzt. Im Übrigen - hinsichtlich des Ausspruches gemäß § 13 Abs. 1 ORF-G - wurde die Beschwerde abgewiesen.

Das Verfahren ist rechtskräftig abgeschlossen.

Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.

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