• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    10.10.2019
  • Unterkategorie
    Verwaltungsstrafverfahren
  • Partei(en)
    anonymisiert
  • GZ
    KOA 1.960/19-318

Strafverfügung wegen verspäteter Anzeige nach § 9 Abs. 1 AMD-G

Die Beschuldigte hat als Geschäftsführerin der Melodie Express GmbH und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG nach außen hin für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften verantwortliches Organ dieser Körperschaft zu verantworten, dass diese es unterlassen hat, der KommAustria die Aufnahme der Tätigkeit des unter der Internetadresse „https://www.youtube.com/user/MelodieExpress/videos“ bereitgestellten audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf spätestens zwei Wochen vor Aufnahme der Tätigkeit anzuzeigen.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.

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