Die Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) hat gemäß §§ 60, 61 Abs. 1 und § 62 Abs. 1 AMD-G festgestellt, dass die Austria 9 TV GmbH, als Veranstalterin des über Satellit (Zulassungsbescheid der KommAustria vom 06.12.2007, KOA 2.100/07-117) und Kabel verbreiteten Fernsehprogramms „Austria 9“, die Bestimmungen des § 10 Abs. 7 iVm § 4 Abs. 6 AMD-G dadurch verletzt hat, dass sie die am 25.02.2010 eingetretene Eigentumsänderung nicht rechtzeitig der Regulierungsbehörde angezeigt hat.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Strafverfügung wegen Nichtanzeige eines Fernsehprogramms
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Zulassung zur Errichtung und zum Betrieb einer bundesweiten Multiplex-Plattform für digital terrestrischen Hörfunk im Standard DAB+ gemäß § 15 Abs. 1 PrR-G
Beschwerde gegen den ORF