Die Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) hat gemäß §§ 60, 61 Abs. 1 und § 62 Abs. 1 AMD-G festgestellt, dass die Austria 9 TV GmbH, als Veranstalterin des über Satellit (Zulassungsbescheid der KommAustria vom 06.12.2007, KOA 2.100/07-117) und Kabel verbreiteten Fernsehprogramms „Austria 9“, die Bestimmungen des § 10 Abs. 7 iVm § 4 Abs. 6 AMD-G dadurch verletzt hat, dass sie die am 25.02.2010 eingetretene Eigentumsänderung nicht rechtzeitig der Regulierungsbehörde angezeigt hat.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA