Der Beschuldigte hat als Geschäftsführer der Bezirks TV Vöcklabruck GmbH und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG nach außen hin für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften verantwortliches Organ dieser Körperschaft, in Wartenburger Straße 31, 4840 Vöcklabruck, zu verantworten, dass diese unter der Internetadresse (URL) „www.genussland.tv“ seit 21.08.2017 den audiovisuellen Mediendienst auf Abruf „Genussland.tv“ bereitstellt und diese Tätigkeit im Zeitraum 07.08.2017 bis 07.12.2017 nicht bei der Kommunikationsbehörde Austria angezeigt hat.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Der Bescheid wurde in (Teil-) anonymisierter Fassung veröffentlicht.
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Zulassung zur Errichtung und zum Betrieb einer bundesweiten Multiplex-Plattform für digital terrestrischen Hörfunk im Standard DAB+ gemäß § 15 Abs. 1 PrR-G
Beschwerde gegen den ORF
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-G