• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    31.01.2020
  • Unterkategorie
    Amtswegige Feststellung von Rechtsverletzungen
  • Partei(en)
    ProSieben Austria GmbH
  • GZ
    KOA 2.250/19-029

Verletzung von Werbebestimmungen

Die KommAustria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über Fernsehveranstalter und Mediendiensteanbieter gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 und 7 KOG gemäß §§ 60, 61 Abs. 1 und 62 Abs. 1 AMD-G festgestellt, dass die ProSieben Austria GmbH als Veranstalterin des Fernsehprogramms „ProSieben Austria“ am 03.04.2019 von ca. 21:36:15 bis ca. 21:41:41 Uhr einen Werbeblock ausgestrahlt hat, der an seinem Ende nicht durch räumliche, optische oder akustische Mittel vom übrigen Programm getrennt war, und dadurch gegen § 43 Abs. 2 AMD-G verstoßen hat.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.

Weitere Entscheidungen