Die KommAustria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über Fernsehveranstalter und Mediendiensteanbieter gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 und 7 KOG gemäß §§ 60, 61 Abs. 1 und 62 Abs. 1 AMD-G festgestellt, dass die ProSieben Austria GmbH als Veranstalterin des Fernsehprogramms „ProSieben Austria“ am 03.04.2019 von ca. 21:36:15 bis ca. 21:41:41 Uhr einen Werbeblock ausgestrahlt hat, der an seinem Ende nicht durch räumliche, optische oder akustische Mittel vom übrigen Programm getrennt war, und dadurch gegen § 43 Abs. 2 AMD-G verstoßen hat.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA