X hat zwischen 30.12.2009 und 09.02.2011 in Y als zur Vertretung nach außen berufener Geschäftsführer der Vorarlberger Regionalradio GmbH und somit gemäß § 9 Abs. 1 VStG für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften deren strafrechtlich Verantwortlicher es unterlassen, die am 15.12.2009 erfolgte Eigentumsänderung bei der EAR Beteiligungs GmbH, die zu 61,5 % an der Eugen Russ Vorarlberger Zeitungsverlag und Druckerei Gesellschaft mbH beteiligt ist, welche 90 % der Geschäftsanteile der Vorarlberger Regionalradio GmbH hält, der Regulierungsbehörde anzuzeigen.
Die KommAustria hat von der Verhängung einer Strafe abgesehen und eine Ermahnung erteilt.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA