• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    21.07.2021
  • Unterkategorie
    Beschwerden
  • Partei(en)
    anonymisiert#Red Bull Media House GmbH
  • GZ
    KOA 2.300/21-056

Zurückweisung einer Beschwerde gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 61 Abs. 1 AMD-G

Die KommAustria hat die Beschwerde gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 61 Abs. 1 AMD-G wegen Nichterfüllung des Mängelbehebungsauftrages zurückgewiesen.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.

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