Mit diesem Bescheid hat die KommAustria gemäß § 11 Abs. 1 Privatradiogesetz (PrR-G) der Mur-Mürztal Radiobetriebs GmbH die Nutzungsberechtigung für die Übertragungskapazität Mürzzuschlag (Ganzstein) 104,5 MHz entzogen und die Bewilligung zur Errichtung und Betrieb der entsprechenden Funkanlage widerrufen, weil die Übertragungskapazität länger als 2 Jahre nicht zur Programmverbreitung genutzt wurde.
Dieser Bescheid ist rechtskräftig.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA