• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    02.10.2006
  • Unterkategorie
    Amtswegige Feststellung von Rechtsverletzungen
  • Partei(en)
    Sat.1 Privatrundfunk und Programmgesellschaft m.b.H.
  • GZ
    KOA 2.100/06-036

Feststellung der Verletzung des § 46 PrTV-G durch verkaufsfördernde Hinweise während einer Patronanzsendung - Sat.1 Österreich (Entscheidung abgeändert)

Die Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) hat festgestellt, dass die Sat.1 Privatrundfunk und Programmgesellschaft m.b.H. (Fernsehveranstalterin des Fensterprograms Sat.1 Österreich) die Bestimmung des § 46 Abs. 2 Z 3 PrTV-G dadurch verletzt hat, dass sie im Rahmen ihres am 09.03.2006 ausgestrahlten Programms ("connect.it") um ca. 17:35 Uhr und um ca. 17:37 Uhr durch verkaufsfördernde Hinweise zum Kauf von Erzeugnissen des Auftraggebers und zur Inanspruchnahme von Dienstleistungen des Auftraggebers angeregt hat.
Darüber hinaus wurde die Veröffentlichung dieser Entscheidung aufgetragen.
Der Bundeskommunikationssenat hat mit Bescheid vom 26.2.2007, GZ 611.001/0012-BKS/2006, im Verfahren über die dagegen erhobene Berufung die Entscheidung inhaltlich abgeändert und festgestellt, dass die Sat. 1 Privatrundfunk und Programmgesellschaft m.b.H. am 09.03.2006 von ca. 17.35 bis 17.39 Uhr durch die Beiträge zur „Nokia Collection L‘amour“ und zu „A1“ im Rahmen der in ihrem Programm ausgestrahlten Sendung „Connect.it“ gegen das Verbot der Schleichwerbung nach § 34 Abs. 2 PrTV-G verstoßen hat.

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