Die KommAustria hat die Beschwerde der KRONEHIT Radio BetriebsgmbH. wegen Verletzung von Bestimmungen des ORF-G durch Kooperationsvereinbarungen mit Konzertveranstaltern gemäß §§ 35, 36 Abs. 1 Z 1 lit. c iVm § 2 Abs. 1 Z 4 und Abs. 4, § 8a Abs. 2 und § 31c ORF-G abgewiesen.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA