Die Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) hat gemäß § 5 Abs. 7 Z 1 Privatfernsehgesetz (PrTV-G) festgestellt, dass die R.T.C. Radio-Television-Communications-HandelsgmbH über einen durchgehenden Zeitraum von einem Jahr aus von ihr zu vertretenen Gründen keinen regelmäßigen Sendebetrieb entsprechend ihrer Zulassung zur Veranstaltung von Satellitenrundfunk, welche ihr mit Bescheid der KommAustria vom 18.06.2004, KOA 2.100/04-046, für die Dauer von zehn Jahren ab 01.10.2004, erteilt wurde, ausgeübt hat.
Gemäß § 5 Abs. 7 Z 1 PrTV-G ist daher die Zulassung der R.T.C. Radio-Television-Communications-HandelsgmbH zur Veranstaltung von Satellitenrundfunk mit Rechtskraft dieses Bescheides erloschen.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Zulassung zur Errichtung und zum Betrieb einer bundesweiten Multiplex-Plattform für digital terrestrischen Hörfunk im Standard DAB+ gemäß § 15 Abs. 1 PrR-G
Beschwerde gegen den ORF
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-G