Die Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) hat gemäß § 5 Abs. 7 Z 1 Privatfernsehgesetz (PrTV-G) festgestellt, dass die R.T.C. Radio-Television-Communications-HandelsgmbH über einen durchgehenden Zeitraum von einem Jahr aus von ihr zu vertretenen Gründen keinen regelmäßigen Sendebetrieb entsprechend ihrer Zulassung zur Veranstaltung von Satellitenrundfunk, welche ihr mit Bescheid der KommAustria vom 18.06.2004, KOA 2.100/04-046, für die Dauer von zehn Jahren ab 01.10.2004, erteilt wurde, ausgeübt hat.
Gemäß § 5 Abs. 7 Z 1 PrTV-G ist daher die Zulassung der R.T.C. Radio-Television-Communications-HandelsgmbH zur Veranstaltung von Satellitenrundfunk mit Rechtskraft dieses Bescheides erloschen.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA