Die Beschwerde wird gemäß §§ 35 und 36 Abs. 1 Z 1 lit. a iVm §§ 21 Abs. 1 Z 5, 23 Abs. 2 Z 2 und 3, 24 Abs. 1, 26 und 27 ORF-G sowie § 74 AVG als unbegründet abgewiesen.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA