• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Zulassungen
  • Datum
    15.05.2014
  • Unterkategorie
    Ausbildungs- und Eventzulassungen
  • Partei(en)
    Verein Radio Maria Österreich
  • GZ
    KOA 1.101/14-015

Erteilung von Eventzulassung an den Verein Radio Maria Österreich

1. Dem Verein Radio Maria Österreich – Der Sender mit Sendung wird gemäß § 3 Abs. 2, Abs. 5 Z 1 und Abs. 6 PrR-G iVm mit § 54 Abs. 3 Z 1 und Abs. 5 TKG 2003 für die Zeit vom 28.05.2014 bis zum 29.06.2014 eine Zulassung zur Veranstaltung von Ereignishörfunk für das von der Loretto-Gemeinschaft veranstaltete „Fest der Jugend “ in Salzburg erteilt.

Auf Grund der zugeordneten und in der Beilage 1 beschriebenen Übertragungskapazität „SALZBURG 4 (Wartberg) 107,9 MHz“ sind Teile des Gebiets der Stadt Salzburg umfasst, soweit diese durch die zugeordnete Übertragungskapazität versorgt werden können. Die Beilage 1 bildet einen Bestandteil des Spruchs dieses Bescheides.

Das bewilligte Programm umfasst neben Berichten und Live-Übertragungen vom „Fest der Jugend“ vom 06.06.2014 bis zum 09.06.2014 und von aus diesem Anlass veranstalteten Messen und Katechesen im Salzburger Dom bzw. der St.-Blasius-Kirche, im Vorfeld und im Anschluss dieses Ereignisses auch Beiträge über die Loretto-Gemeinschaft und deren Aktivitäten, Auszüge aus Vorträgen vom „Fest der Jugend“ aus vergangenen Jahren, Sendungen rund um das Thema „Firmung“ und „Erstkommunion“, Interviews mit den Referenten der Veranstaltung, Beiträge über Glaubenszeugnisse der Jugendlichen, die sendefähige Aufbereitung von parallel zum „Fest der Jugend“ veranstalteten Workshops sowie Worte des neuen Salzburger Erzbischofs.

2. Dem Verein Radio Maria Österreich – Der Sender mit Sendung wird gemäß §§ 74 Abs. 1 und 81 Abs. 2 und 5 TKG 2003 iVm § 3 Abs. 2, 5 und 6 PrR-G für die Dauer der aufrechten Zulassung nach Spruchpunkt 1. dieses Bescheides die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der im technischen Anlageblatt (Beilage 1) beschriebenen Funkanlage zur Veranstaltung von Hörfunk erteilt.

3. Gemäß § 81 Abs. 6 TKG 2003 wird die Bewilligung gemäß Spruchpunkt 2. zu Versuchszwecken erteilt und kann jederzeit widerrufen werden.

4. Gemäß § 81 Abs. 6 TKG 2003 wird die Auflage erteilt, dass der Bewilligungsinhaber für den Fall von auftretenden Störungen, welche durch die Inbetriebnahme der in Spruchpunkt 2. erwähnten Funkanlage verursacht werden, geeignete Maßnahmen zu ergreifen hat, um diese Störungen umgehend zu beseitigen.

5. Gemäß § 78 AVG in Verbindung mit den §§ 1, 3 und 5 sowie Tarifpost 452 der Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983 hat der Verein Radio Maria Österreich – Der Sender mit Sendung die für die Erteilung der Genehmigung zu entrichtende Verwaltungsabgabe in der Höhe von EUR 490,- innerhalb von vier Wochen auf das Konto der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH, IBAN: AT932011129231280909, BIC: GIBAATWWXXX, Verwendungszweck: „KOA 1.101/14-015“ zu entrichten.


Weitere Entscheidungen