Die KommAustria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht gemäß §§ 60, 61 Abs. 1 und 62 Abs. 1 AMD-G festgestellt, dass die Sat.1 Privatrundfunk und Programmgesellschaft mbH
1) als Satellitenfernsehveranstalterin die Bestimmung des § 4 Abs. 6 AMD-G dadurch verletzt hat, dass sie die am 17.10.2013, nach der Zulassungserteilung zur Veranstaltung von Satellitenfernsehen, erfolgte Änderung in den Eigentumsverhältnissen der Medicur-Holding Gesellschaft m.b.H., die zu 24,5 % an der Sat.1 Privatrundfunk und Programmgesellschaft mbH beteiligt ist, nicht unverzüglich der KommAustria gemeldet hat, sowie
2) als Kabelfernsehveranstalterin die Bestimmung des § 10 Abs. 7 AMD-G dadurch verletzt hat, dass sie die am 17.10.2013 erfolgte Änderung in den Eigentumsverhältnissen der Medicur-Holding Gesellschaft m.b.H., die zu 24,5 % an der Sat.1 Privatrundfunk und Programmgesellschaft mbH beteiligt ist, nicht binnen zwei Wochen ab Rechtswirksamkeit der Abtretung oder Anteilsübertragung der Regulierungsbehörde mitgeteilt hat.
Darüber hinaus wurde gemäß § 62 Abs. 4 AMD-G festgestellt, dass es sich bei den Rechtsverletzungen um keine schwerwiegenden Verletzungen des AMD-G handelt.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA