• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    23.01.2014
  • Unterkategorie
    Amtswegige Feststellung von Rechtsverletzungen
  • Partei(en)
    Sat.1 Privatrundfunk und Programmgesellschaft mbH
  • GZ
    KOA 2.300/13-034

Feststellung einer Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige einer Eigentumsänderung

Die KommAustria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht gemäß §§ 60, 61 Abs. 1 und 62 Abs. 1 AMD-G festgestellt, dass die Sat.1 Privatrundfunk und Programmgesellschaft mbH
1) als Satellitenfernsehveranstalterin die Bestimmung des § 4 Abs. 6 AMD-G dadurch verletzt hat, dass sie die am 17.10.2013, nach der Zulassungserteilung zur Veranstaltung von Satellitenfernsehen, erfolgte Änderung in den Eigentumsverhältnissen der Medicur-Holding Gesellschaft m.b.H., die zu 24,5 % an der Sat.1 Privatrundfunk und Programmgesellschaft mbH beteiligt ist, nicht unverzüglich der KommAustria gemeldet hat, sowie
2) als Kabelfernsehveranstalterin die Bestimmung des § 10 Abs. 7 AMD-G dadurch verletzt hat, dass sie die am 17.10.2013 erfolgte Änderung in den Eigentumsverhältnissen der Medicur-Holding Gesellschaft m.b.H., die zu 24,5 % an der Sat.1 Privatrundfunk und Programmgesellschaft mbH beteiligt ist, nicht binnen zwei Wochen ab Rechtswirksamkeit der Abtretung oder Anteilsübertragung der Regulierungsbehörde mitgeteilt hat.
Darüber hinaus wurde gemäß § 62 Abs. 4 AMD-G festgestellt, dass es sich bei den Rechtsverletzungen um keine schwerwiegenden Verletzungen des AMD-G handelt.
Der Bescheid ist rechtskräftig.

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