Auf Antrag der Arabella Privatradio GmbH wird gemäß § 28a Abs. 2 PrR-G, festgestellt, dass die beabsichtigte Programmänderung, wie sie im Antrag vom 13.08.2012 dargestellt wurde, unter Berücksichtigung des Bescheides des Bundeskommunikationssenats (BKS) vom 23.06.2006, GZ 611.096/0001-BKS/2006, mit welchem der Arabella Privatradio GmbH eine Zulassung zur Veranstaltung von Hörfunk im Versorgungsgebiet „Stadt Salzburg“ erteilt wurde, eine grundlegende Änderung des Programmcharakters im Sinne des § 28 Abs. 2 in Verbindung mit § 28a Abs. 1 Z 2 PrR-G darstellt.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA