Die KommAustria hat gemäß §§ 60, 61 Abs. 1 und 62 Abs. 1 AMD-G festgestellt, dass die ProSiebenSat.1 PULS4 GmbH die Bestimmung des § 29 Abs. 1 AMD-G dadurch verletzt hat, dass sie der KommAustria binnen der gesetzten Frist keine vollständigen Aufzeichnungen des von ihr am 28.09.2018 von 06:00 bis 08:00 Uhr verbreiteten Fernsehprogramms „Sat.1 Gold Österreich“ vorgelegt hat.
Mit Erkenntnis vom 09.07.2019, W271 2220078-1/3E, hat das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde der ProSiebenSat.1 PULS 4 GmbH als unbegründet abgewiesen.
Der Bescheid ist rechtskräfig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Strafverfügung wegen Nichtanzeige eines Fernsehprogramms
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Zulassung zur Errichtung und zum Betrieb einer bundesweiten Multiplex-Plattform für digital terrestrischen Hörfunk im Standard DAB+ gemäß § 15 Abs. 1 PrR-G
Beschwerde gegen den ORF