Der Beschuldigte hat als vertretungsbefugtes Organ der Ärztekammer für Wien und somit gemäß § 9 Abs. 1 VStG für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortlicher dieses Rechtsträgers in 1010 Wien, Weihburggasse 10-12, zu verantworten, im Rahmen der Bekanntgabe von Daten gemäß § 2 Abs. 1 MedKF-TG an die Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) auf der unter www.rtr.at abrufbaren Webschnittstelle am 2. Oktober 2017 durch die Eingabe der Bezeichnung
MedMedia sowie
Media Guide
Meldungen veranlasst zu haben, deren Unrichtigkeit offensichtlich ist. Die Bekanntgaben sind insofern unrichtig, als es sich bei den getätigten Eingaben nicht um die Bezeichnung periodischer Medien handelt.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA