Die KommAustria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter und Mediendiensteanbieter gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 KOG iVm § 61 Abs. 1 und § 62 Abs. 1 AMD-G festgestellt, dass die R9 Regional TV Austria GmbH im Fernsehprogramm "R9 Österreich" am 27.01.2022
1. die Bestimmung des § 38 Abs. 2 Z 4 AMD-G verletzt hat, indem sie zu Beginn der Sendung "KT 1 Wochenprogramm" um ca. 13:00:30 Uhr und an deren Ende um ca. 13:57:26 Uhr Hinweise auf in dieser Sendung enthaltene Produktplatzierung ausgestrahlt hat, obwohl diese keine solche enthalten hat;
2. die Bestimmung des § 43 Abs. 2 AMD-G verletzt hat, indem sie um ca. 13:08:46 Uhr nach einem Werbeblock und vor dem Wiederbeginn des redaktionellen Programms kein optisches, akustisches oder räumliches Trennmittel ausgestrahlt hat;
3. die Bestimmung des § 43 Abs. 1 AMD-G verletzt hat, indem sie
a. um ca. 14:26:52 Uhr Werbung für die HTL Leoben, und
b. um ca. 14:27:14 Uhr Werbung für die Sendung "Clubgespräche" ausgestrahlt hat, die nicht leicht als solche erkennbar war;
4. die Bestimmung des § 43 Abs. 2 AMD-G verletzt hat, indem sie
a. um ca. 14:26:28 Uhr ("Veranstaltungen"), und
b. um ca. 14:27:12 Uhr ("Steiermark Kultur") während eines Werbeblocks optische Trennmittel ausgestrahlt hat, die eindeutig den Beginn des redaktionellen Programms ankündigen, obwohl Werbung folgt.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA