Mit diesem Bescheid hat die KommAustria auf Antrag der Bregenzer Lokalradio GmbH (Hörfunkveranstaltern für das Programm Radio Arabella Bregenz) gemäß § 28a Abs. 2 PrR-G festgestellt, dass die beabsichtige Programmänderung, wie sie im Antrag vom 11.9.2006 dargestellt wurde, eine grundlegende Änderung des Programmcharakters im Sinne des § 28 Abs. 2 iVm § 28a Abs. 1 PrR-G darstellt. Zu Ihrer Durchführung bedarf Sie daher einer gesonderten Genehmigung. Der Bescheid ist rechtskräftig.
Siehe dazu auch den Genehmigungsbescheid vom 22.12.2006, KOA 1.671/06-006
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA