Der Beschuldigte hat als gemäß § 9 Abs. 1 VStG für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortlicher der B GmbH zu verantworten, dass
1. jedenfalls seit dem 30.10.2009 bis zum 27.07.2012 in C, die vollständige Übernahme der Anteile von D an der E GmbH durch die F GmbH nicht gemeldet zu haben; und
2. jedenfalls seit dem 20.06.2012 bis zum 27.07.2012 in C, die erfolgte Übertragung von mehr als 50 vH der Geschäftsanteile der im Zulassungszeitpunkt zu 100 % an der B GmbH beteiligten G an die nunmehrige Alleineigentümerin F GmbH nicht im Vorhinein angezeigt zu haben.
Das Straferkenntnis ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Straferkenntnisses entspricht nicht dem Original.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA