• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    13.05.2015
  • Unterkategorie
    Amtswegige Feststellung von Rechtsverletzungen
  • Partei(en)
    Draucom Kabel TV und Breitbandinternet GesmbH
  • GZ
    KOA 1.960/15-148

Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige von Mediendiensten

1. Die Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) stellt im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 KommAustria-Gesetz (KOG), BGBl. I Nr. 32/2001 idF BGBl. I Nr. 84/2013, in Verbindung mit den §§ 60, 61 Abs. 1 und 62 Abs. 1 Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz (AMD-G), BGBl. I Nr. 84/2001 idF BGBl. I Nr. 84/2013, fest, dass die Draucom Kabel TV und Breitbandinternet GesmbH die Bestimmung des § 9 Abs. 1 AMD-G dadurch verletzt hat, dass sie als Anbieterin des Kabelfernsehprogramms „Draucom Infokanal“, das im Kabelnetz der Draucom Kabel TV und Breitbandinternet GesmbH jedenfalls
seit 06.03.2014 ausgestrahlt wird, die Aufnahme ihrer Tätigkeit nicht spätestens zwei Wochen vor Aufnahme der KommAustria angezeigt hat.

2. Gemäß § 62 Abs. 4 AMD-G wird festgestellt, dass es sich bei der Rechtsverletzung gemäß Spruchpunkt 1. um keine schwerwiegende Verletzung des AMD-G handelt.

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