Die KommAustria hat der Radio Osttirol GmbH gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 und § 12 PrR-G iVm § 54 Abs. 3 Z 1 und Abs. 5 TKG 2003, die in der Beilage 1 beschriebene Übertragungskapazität „UNTERTILLIACH (Sangerberg) 100,0 MHz“ zur Erweiterung des mit Bescheid der KommAustria vom 18.12.2017, KOA 1.534/17-007, zugeteilten Versorgungsgebietes „Osttirol und Oberkärnten“ zugeordnet.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Zulassung zur Errichtung und zum Betrieb einer bundesweiten Multiplex-Plattform für digital terrestrischen Hörfunk im Standard DAB+ gemäß § 15 Abs. 1 PrR-G
Beschwerde gegen den ORF
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-G