• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    03.06.2019
  • Unterkategorie
    Verwaltungsstrafverfahren
  • Partei(en)
    anonymisiert
  • GZ
    KOA 1.960/19-202

Strafverfügung wegen Nichtanzeige eines audiovisuellen Mediendienstes

Der Beschuldigte hat als im Tatzeitraum bestellter Geschäftsführer der Sky Österreich Fernsehen GmbH und somit gemäß § 9 Abs. 1 VStG nach außen hin für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften verantwortliches Organ dieser Körperschaft, zu verantworten, dass diese es unterlassen hat, der KommAustria die Aufnahme der Tätigkeit des unter der Internetadresse (URL) „www.dieabstauber.at" bereitgestellten audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf „Die ABSTAUBER“ spätestens zwei Wochen vor Aufnahme der Tätigkeit anzuzeigen.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.

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