Die KommAustria hat der N & C Privatradio Betriebs GmbH gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 iVm § 12 PrR-G iVm § 54 Abs. 3 Z 1 und Abs. 5 TKG 2003 die Übertragungskapazität „TATTENDORF (Raiffeisen Silo) 90,8 MHz“ zur Erweiterung ihres mit Bescheid der KommAustria vom 11.04.2011, KOA 1.701/11-007, zugteilten Versorgungsgebietes „Wien 104,2 MHz“ zugeordnet.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Zulassung zur Errichtung und zum Betrieb einer bundesweiten Multiplex-Plattform für digital terrestrischen Hörfunk im Standard DAB+ gemäß § 15 Abs. 1 PrR-G
Beschwerde gegen den ORF
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-G