• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    24.10.2017
  • Unterkategorie
    Beschwerden
  • Partei(en)
    anonymisiert#Österreichischer Rundfunk
  • GZ
    KOA 12.042/17-007

Feststellung einer Rechtsverletzung und Abweisung einer Beschwerde gegen den ORF

Die KommAustria hat aufgrund einer Beschwerde gemäß §§ 35 und 36 Abs. 1 Z 1 lit. b iVm § 37 Abs. 1 ORF-G festgestellt, dass der ORF die Bestimmung des § 13 Abs. 1 Satz 2 ORF-G dadurch verletzt hat, dass der am 04.04.2017 im Fernsehprogramm „ORF 2 Steiermark“ von Minute 12:33 bis 15:11 im Rahmen der von ca. 19:00 bis ca. 19:23 Uhr ausgestrahlten Sendung „Steiermark Heute“ gesendete Beitrag „Zukunftsmacher Energie Steiermark“ Schleichwerbung zugunsten des Unternehmens Energie Steiermark AG enthalten hat.

Im Übrigen wurde die Beschwerde hinsichtlich des jeweils im Rahmen der Sendung „Steiermark Heute“ am 25.03.2017 ausgestrahlten Beitrages „Weiter Widerstand“, des am 01.04.2017 ausgestrahlten Beitrages „Daheim unterwegs an der Mur in Graz“ und des am 04.04.2017 ausgestrahlten Beitrages „Zukunftsmacher Energie Steiermark“ gemäß §§ 35, 36 Abs. 1 Z 1 lit. b iVm § 4 Abs. 5 sowie § 10 Abs. 4, 5 und 6 ORF-G als unbegründet abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.

Mit Erkenntnis vom 07.05.2019, W120 2179063-1/5E, W120 2179674-1/5E, hat das BVwG die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Der Bescheid der KommAustria vom 24.10.2017, KOA 12.042/17-007, ist somit nunmehr rechtskräftig.

Der ORF hat gegen das Erkenntnis des BVwG außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben.

Mit Beschluss vom 30.04.2021, Ra 2019/03/0087, hat der VwGH die Revision zurückgewiesen.

(Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides kann vom Original abweichen.)

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