Die KommAustria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter und Mediendiensteanbieter gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 KOG, iVm § 60, § 61 Abs. 1 und § 62 Abs. 1 AMD-G festgestellt, dass die Red Bull Media House GmbH am 27.04.2022 im Fernsehprogramm "Servus TV" die Bestimmung des § 43 Abs. 2 AMD-G verletzt hat, indem sie
a) um ca. 20:10:15 Uhr und
b) um ca. 20:14:21 Uhr
Werbung in Form werblich gestalteter Sponsorhinweise für "Windhager" ausgestrahlt hat, ohne diese an ihrem Beginn eindeutig von den vorhergehenden redaktionellen Programmteilen zu trennen.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA