Die Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) hat festgestellt, dass die Premiere Fernsehen GmbH im Rahmen ihres Fernsehprogramms „Premiere Austria“ am 17.04.2005, von 19.00 Uhr - 20.30 Uhr die Bestimmung des § 38 PrTV-G dadurch verletzt hat, dass sie um ca. 19:11 Uhr Werbung nicht von anderen Programmteilen durch ein optisches oder akustisches Mittel eindeutig getrennt hat.
Darüber hinaus wurde die Veröffentlichung dieser Entscheidung aufgetragen.
Im Anschluss an einen Spielfilm wurde das Logo der MGM Telecommunications Group mit dem goldenen Löwen eingeblendet. Danach wurden einige Filmausschnitte, die mit einem Hinweis auf den Themenkanal MGM verbunden sind, gezeigt. Weiters wurde eine Telefonnummer eingeblendet, über die das beworbene Fernsehpaket des MGM Kanals, als auch ein Paket für alle Themenkanäle sofort bestellt werden kann. Am Ende des Spots wurde der Schriftzug „Premiere Kino jetzt“ als Standbild für mehrer Sekunden eingeblendet.
Der Premiere Fernsehen GmbH wurde eine Zulassung für die Veranstaltung von Satellitenrundfunk in Österreich für das Programm Premiere Austria erteilt. Diese Zulassung umfasst nicht die Ausstrahlung des Themenkanals „MGM“. Demzufolge handelt es sich bei MGM um ein Programm eines fremden Rundfunkveranstalters und gegenständlicher Beitrag stellt einen Werbebeitrag für einen Themenkanal eines anderen Rundfunkveranstalters dar. Dasselbe gilt auch für die im Paket angebotenen 14 Themenkanäle.
Gemäß § 38 PrTV-G muss Werbung und Teleshopping klar als solche erkennbar sein. Sie ist durch optische oder akustische Mittel eindeutig von anderen Programmteilen zu trennen. Vor Beginn des Werbebeitrages für den Themenkanal MGM und für das Paket „Premiere komplett“ wurde jedoch kein entsprechender Werbetrenner gesendet.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA