• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Medientransparenz
  • Datum
    04.12.2013
  • Unterkategorie
    Verwaltungsstrafverfahren
  • Partei(en)
    anonymisiert
  • GZ
    KOA 13.500/13-433

Straferkenntnis wegen unterlassender Bekanntgaben nach dem MedKF-TG

Der Beschuldigte hat als Obmann des Y-Vereins und somit als gemäß § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 idF BGBl. I Nr. 33/2013, nach außen hin für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortlicher dieses Vereines, zu verantworten, dass der Verein Y in M, Bekanntgaben gemäß § 2 Abs. 4 und gemäß § 4 Abs. 2 Medienkooperations- und -förderungs-Transparenzgesetz (MedKF-TG), BGBl. I Nr. 125/2011, an die Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) innerhalb des Zeitraums von 01.07.2013 bis 15.07.2013 sowie in der mit Schreiben zu KOA 13.250/13-003 gesetzten Nachfrist von vier Wochen, somit bis 22.08.2013, an die KommAustria über die unter www.rtr.at („eRTR/Anmeldung“) abrufbare Webschnittstelle unterlassen hat.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

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