Der Beschuldigte hat als Geschäftsführer der LT1 Privatfernsehen GmbH und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VSTG nach außen hin für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften verantwortliches Organ dieser Gesellschaft zu verantworten, dass die LT1 Privatfernsehen GmbH als Veranstalterin des über einen digitalen Satelliten, über die terrestrische Multiplex-Plattform („Mux C – weiter Teile des Bundeslandes Oberösterreich“) sowie über mehrere Kabelnetze ausgestrahlten Fernsehprogramms „LT1“
1. Werbeblöcke
a. am 11.01.2018 von Minute 15:10 bis 17:39,
b. am 16.01.2018 von Minute 12:01 bis 14:23,
c. am 18.01.2018 von Minute 11:31 bis 13:05 und
2. werblich gestaltete Sponsorhinweise zu Gunsten von „WIFI“
a. am 11.01.2018 von Minute 27:24 bis 28:21,
b. am 16.01.2018 von Minute 26:21 bis 27:12 und
c. am 18.01.2018 von Minute 27:14 bis 28:14
im Rahmen der ausgestrahlten 30-minütigen Sendung „Oberösterreich Aktuell“ gesendet hat, die nicht am Anfang oder am Ende durch optische, akustische oder räumliche Mittel eindeutig von anderen Sendungs- und Programmteilen getrennt waren;
3. am 16.01.2018 mit der Sendung „Oberösterreich Aktuell“ eine Sendung zur politischen Information, welche finanziell unterstützt worden ist, gesendet hat; sowie
4. die am 18.01.2018 ausgestrahlte Sendung „Oberösterreich Aktuell“ nicht an ihrem Anfang oder an ihrem Ende durch einen Sponsorhinweis (An- oder Absage) hinsichtlich des Unternehmens „Maxi Markt“ gekennzeichnet hat.
Tatort: jeweils Industriezeile 36, A-4020 Linz
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA