• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Frequenzen
  • Datum
    03.09.2002
  • Partei(en)
    Österreichischer Rundfunk
  • GZ
    KOA 1.800/02-10

Entzug der Nutzungsberechtigung für Übertragungskapazitäten im Mittelwellenbereich

Mit diesem Bescheid hat die KommAustria gemäß § 11 Abs. 1 Privatradiogesetz (PrR-G) dem Österreichischen Rundfunk (ORF) die Nutzungsberechtigung für die Übertragungskapazitäten Wien - Bisamberg 585 kHz und Dornbirn - Lauterach 1026 kHz (Mittelwelle) entzogen, da diese länger als 2 Jahre nicht regelmäßig zur Programmverbreitung genutzt wurden.
Die KommAustria hat gemäß § 11 Abs. 1 PrR-G die Zuordnung von Übertragungskapazitäten zu den Versorgungsgebieten von privaten Hörfunkveranstaltern sowie zum Österreichischen Rundfunk fortlaufend von Amts wegen auf ihre Übereinstimmung mit den Kriterien des § 10 PrR-G zu überprüfen, um zu verhindern, dass zugeordnete Übertragungskapazitäten langfristig nicht genutzt werden, was der Verwirklichung des in § 2 Abs 2 Z 5 KommAustria-Gesetz (KOG) festgeschriebenen Ziels der Optimierung der Nutzung des Frequenzspektrums für Rundfunk zuwiderlaufen würde. Sofern zugeordnete Übertragungskapazitäten länger als zwei Jahre nicht regelmäßig zur Programmverbreitung genutzt werden, ist die Nutzungsberechtigung durch die KommAustria zu entziehen. In dieser Entscheidung hatte die KommAustria festgestellt, dass der Österreichische Rundfunk zwei Mittelwellenübertragungskapazitäten über einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren nicht zur Programmverbreitung genutzt hat und hatte ihm in der Folge die Nutzungsberechtigung hiefür zu entziehen.
Dieser Bescheid ist rechtskräftig.

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