Auf Antrag des Österreichischen Rundfunks vom 20.02.2012 werden gemäß § 74 Abs. 1 iVm § 81 Abs. 5 und § 84 Abs. 1 und 5 TKG 2003, die durch den Bescheid des Bundesministers für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft als oberster Fernmeldebehörde, B M Zl. 65 000-8, erteilte Sendebewilligung vom 18. Dezember 1957, hinsichtlich der Funkstelle VILLGRATEN 2 99,7 MHz, zuletzt abgeändert mit Bescheid des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 29.08.1983, GZ 34 700/III-25/83, sowie die durch den Bescheid des Bundesministers für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft als oberster Fernmeldebehörde, B M Zl. 65 000-8, erteilte Sendebewilligung vom 18. Dezember 1957, hinsichtlich der Funkstelle VILLGRATEN 3 (Außervillgraten) 89,9 MHz, zuletzt geändert mit Bescheid der Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) vom 16. September 2011, KOA 1.800/11-006, erteilte Bewilligungen zur Errichtung und zum Betrieb einer Funkanlage, dahingehend abgeändert, dass die in diesen Bescheiden enthaltenen Bewilligungen zur Errichtung und zum Betrieb der folgenden Funkanlagen nach Maßgabe der beiliegenden technischen Anlageblätter gelten:
a) VILLGRATEN 2 mit der Frequenz 89,8 MHz, für die Dauer von zehn Jahren ab Rechtskraft dieses Bescheides zur Veranstaltung von Hörfunk;
b) VILLGRATEN 3 (Außervillgraten) mit der Frequenz 99,7 MHz.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Dieser Bescheid wurde mit rechtskräftigem Bescheid vom 23.04.2012, KOA 1.800/12-008, berichtigt.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA