Der Beschuldigte hat als Geschäftsführer der D GmbH und somit als gemäß § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 idF BGBl. I Nr. 33/2013, nach außen hin für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortlicher dieser Gesellschaft, zu verantworten, im Rahmen der Bekanntgabe von Daten gemäß § 2 Abs. 1 Medienkooperations- und -förderungs- Transparenzgesetz (MedKF-TG), BGBl. I Nr. 125/2011, an die Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) auf der unter www.rtr.at abrufbaren Webschnittstelle unter der Rubrik „Name des Mediums“ durch die Eingabe der Bezeichnung „Pirgfellner Werbung/Bezirksblatt + Heute März 2013“ eine Bekanntgabe veranlasst zu haben, deren Unrichtigkeit insofern offensichtlich ist, als es sich bei der genannten Bezeichnung einerseits um den Namen einer Werbeagentur handelt und andererseits zwei Mediennamen unter einer Summe angegeben wurden, sodass nicht erkennbar ist, welcher Betrag welchem Medium zuzurechnen ist.
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Zulassung zur Errichtung und zum Betrieb einer bundesweiten Multiplex-Plattform für digital terrestrischen Hörfunk im Standard DAB+ gemäß § 15 Abs. 1 PrR-G
Beschwerde gegen den ORF
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-G