Die Kommunikationsbehörde Austria hat über die Beschwerde der Freiheitlichen Partei Österreichs als Erstbeschwerdeführerin sowie des Heinz Christian Strache als Zweitbeschwerdeführer gegen den Österreichischen Rundfunk als Erstbeschwerdegegner sowie die ORF Online und Teletext GmbH & Co KG als Zweitbeschwerdegegnerin wegen Verletzung des ORF-Gesetzes wie folgt entschieden:
Die Beschwerde wird gemäß § 36 Abs. 1 Z 1 lit. a iVm § 36 Abs. 3 ORF-G zurückgewiesen.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.04.2016, Zl W1202017585-1/9E und Zl W1202017795-1/9E, wurde den Beschwerden der Freiheitlichen Partei Österreiches sowie des Heinz-Christian Strache gegen den Bescheid der KommAustria KOA 12.008/14-011 stattgegeben und dieser aufgehoben. Gegen dieses Erkenntnis erhob die KommAustria am 20.06.2016 Revision an den Verwaltungsgerichtshof.
Mit Erkenntnis des VwGH vom 13.09.2016, Ro 2016/03/0016 bis 0017-5, wurde der Revision der KommAustria vom 20.06.2016 Folge gegeben und das Erkenntnis des BVwG, Zl W1202017585-1/9E und Zl W1202017795-1/9E, dahingehend abgeändert, dass die an das BVwG gerichteten Beschwerden abgewiesen werden.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA