• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    04.12.2014
  • Unterkategorie
    Beschwerden
  • Partei(en)
    Freiheitliche Partei Österreichs, Heinz Christian Strache, Österreichischer Rundfunk, ORF Online und Teletext GmbH & Co KG
  • GZ
    KOA 12.008/14-011

Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verspätung

Die Kommunikationsbehörde Austria hat über die Beschwerde der Freiheitlichen Partei Österreichs als Erstbeschwerdeführerin sowie des Heinz Christian Strache als Zweitbeschwerdeführer gegen den Österreichischen Rundfunk als Erstbeschwerdegegner sowie die ORF Online und Teletext GmbH & Co KG als Zweitbeschwerdegegnerin wegen Verletzung des ORF-Gesetzes wie folgt entschieden:


Die Beschwerde wird gemäß § 36 Abs. 1 Z 1 lit. a iVm § 36 Abs. 3 ORF-G zurückgewiesen.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.04.2016, Zl W1202017585-1/9E und Zl W1202017795-1/9E, wurde den Beschwerden der Freiheitlichen Partei Österreiches sowie des Heinz-Christian Strache gegen den Bescheid der KommAustria KOA 12.008/14-011 stattgegeben und dieser aufgehoben. Gegen dieses Erkenntnis erhob die KommAustria am 20.06.2016 Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

Mit Erkenntnis des VwGH vom 13.09.2016, Ro 2016/03/0016 bis 0017-5, wurde der Revision der KommAustria vom 20.06.2016 Folge gegeben und das Erkenntnis des BVwG, Zl W1202017585-1/9E und Zl W1202017795-1/9E, dahingehend abgeändert, dass die an das BVwG gerichteten Beschwerden abgewiesen werden.


Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.

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