• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    12.07.2015
  • Unterkategorie
    Verwaltungsstrafverfahren
  • Partei(en)
    A, POPUP Film und TV Produktion GmbH
  • GZ
    KOA 1.960/15-163

Strafverfügung wegen Nicht-Aktualisierung gemäß § 9 Abs. 4 AMD-G

A hat als Geschäftsführer der POPUP Film und TV Produktion GmbH und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG nach außen hin für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften verantwortliches Organ dieses Unternehmens in Maria Jacobi Gasse 2, 1030 Wien, zu verantworten, dass dieses im Zeitraum vom 01.01.2014 bis zum 31.12.2014 unterlassen hat, bei der Kommunikationsbehörde Austria eine Aktualisierung der in § 9 Abs. 2 AMD-G genannten Daten hinsichtlich ihres Abrufdiensts sportinwien.tv vorzunehmen.

Die Strafverfügung ist rechtskräftig.

Anmerkung: Die Veröffentlichung entspricht nicht dem Original.

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