Die KommAustria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 KOG und §§ 60, 61 Abs. 1 und 62 Abs. 1 AMD-G festgestellt, dass die Flimmit GmbH als Betreiberin des Mediendienstes www.flimmit.com die Bestimmung des § 9 Abs. 4 AMD-G dadurch verletzt hat, dass für das Jahr 2013 bis zum 31.12.2013 keine Aktualisierung der in § 9 Abs. 2 AMD-G genannten Daten erfolgt ist.
Darüber hinaus wurde gemäß § 62 Abs. 4 AMD-G festgestellt, dass es sich bei Rechtsverletzung um keine schwerwiegende Verletzung des AMD-G handelt.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Strafverfügung wegen Nichtanzeige eines Fernsehprogramms
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Zulassung zur Errichtung und zum Betrieb einer bundesweiten Multiplex-Plattform für digital terrestrischen Hörfunk im Standard DAB+ gemäß § 15 Abs. 1 PrR-G
Beschwerde gegen den ORF