Der Beschuldigte hat als Geschäftsführer der Sky Österreich Fernsehen GmbH und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStGnach außen hin für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften verantwortliches Organ der Sky Österreich Fernsehen GmbH, zu verantworten, dass im von der Sky Österreich Fernsehen GmbH veranstalteten Fernsehprogramm „Sky Sport Austria“ am 25.03.2017 im Rahmen der von ca. 19:30:24 bis ca. 22:26:32 Uhr ausgestrahlten Sendung „Erste Bank Eishockey Liga – Red Bull Salzburg gegen Klagenfurter Athletiksport Club“ Produktplatzierungen gesendet wurden, die weder
1) am Anfang der Sendung um ca. 19:30:24 Uhr, noch
2) am Ende der Sendung ab ca. 22:26:23 Uhr, noch
3) bei Fortsetzung der Sendung nach den jeweiligen Werbeunterbrechungen um ca.
a) 19:43:20 Uhr,
b) 20:25:12 Uhr,
c) 20:36:38 Uhr,
d) 21:15:13 Uhr und
e) 22:15:43 Uhr
durch einen Hinweis hinsichtlich der in der Sendung enthaltenen Produktplatzierungen gekennzeichnet waren.
Tatort: jeweils 1200 Wien, Rivergate, Handelskai 92, Gate 1
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA