Die KommAustria hat gemäß § 74 Abs. 1 Z 3 iVm § 81 Abs. 5 und § 84 Abs. 1 Z 1 und Z 3 sowie Abs. 5 TKG 2003 die dem ORF mit Bescheid des Bundesministers für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft als oberster Fernmeldebehörde vom 18. Dezember 1957, B M Zl. 65 000-8/57, geändert mit Bescheid vom 30.12.1993, GZ 131602/IV-JD/93, erteilte Sendebewilligung hinsichtlich der UKW-Sendeanlage „S JOHANN PONG (Hahnbaum)“ dahingehend geändert, dass der ORF zur Errichtung und zum Betrieb der in den geänderten technischen Anlageblättern beschriebenen Funkanlagen „S JOHANN PONG (Hahnbaum) 88,2 MHz“, „S JOHANN PONG (Hahnbaum) 91,8 MHz“ und „S JOHANN PONG (Hahnbaum) 97,2 MHz“ zur Veranstaltung von Hörfunk für die Dauer von zehn Jahren berechtigt ist.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA