Die KommAustria hat den Antrag der ETV Media GmbH & Co KG vom 11.05.2022 auf Erteilung einer Zulassung zur Veranstaltung von Hörfunk unter Nutzung der Übertragungskapazität „WIEN 11 (KW SIMMERING) 99,1 MHz“ gemäß § 13 Abs. 3 AVG wegen Nichterfüllung des Mängelbehebungsauftrages zurückgewiesen.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Strafverfügung wegen Nichtanzeige eines Fernsehprogramms
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Zulassung zur Errichtung und zum Betrieb einer bundesweiten Multiplex-Plattform für digital terrestrischen Hörfunk im Standard DAB+ gemäß § 15 Abs. 1 PrR-G
Beschwerde gegen den ORF