A hat als gemäß § 9 Abs. 2 VStG verantwortlicher Beauftragter für den gesamten Bereich des Österreichischen Rundfunks für Übertretungen nach § 38 Abs. 1 Z 2 ORF-Gesetz zu verantworten, dass die von ca. 09:58 Uhr bis ca. 13:02 Uhr im Fernsehprogramm ORF eins ausgestrahlte Sendung „FIS Alpine Ski WM Garmisch-Partenkirchen 2011: Abfahrt der Herren“ weder an ihrem Anfang um ca. 09:58 Uhr noch an ihrem Ende um ca. 13:02 Uhr
1.) hinsichtlich des Sponsors „A1“, und
2.) hinsichtlich des Sponsors „Kronen Zeitung“
als gesponserte Sendung gekennzeichnet wurde.
Über A wurden wegen dieser Verwaltungsübertretungen Verwaltungsstrafen in Höhe von je EUR 5.000,- verhängt.
Das Straferkenntnis der KommAustria wurde mit Bescheid des UVS Wien vom 27.02.2013, GZ: UVS-06/23/1729/2012-17, bestätigt.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA