Die KommAustria hat der Radio Eins Privatradio GmbH gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 iVm § 12 PrR-G iVm § 54 Abs. 3 Z 1 und Abs. 5 TKG 2003 die in den Beilagen 1 bis 3 beschriebenen Übertragungskapazitäten „ASPANG 2 (Kulmariegel) 89,6 MHz“, „S VALENTIN (Rittmannsberg) 101,6 MHz“ und „BERNDORF 2 (Guglzipf) 87,6 MHz“ zur Erweiterung des mit Bescheid der KommAustria vom 19.12.2016, KOA 1.021/16-001, zuletzt geändert mit Bescheid vom 25.07.2018, KOA 1.021/18-027, zugeteilten Versorgungsgebietes „Wien, Niederösterreich und Burgenland“ zugeordnet.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Zulassung zur Errichtung und zum Betrieb einer bundesweiten Multiplex-Plattform für digital terrestrischen Hörfunk im Standard DAB+ gemäß § 15 Abs. 1 PrR-G
Beschwerde gegen den ORF
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-G