Die KommAustria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über den ORF gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 und Z 9 KOG in Verbindung mit den §§ 35, 36 und 37 ORF-G festgestellt, dass der ORF im Fernsehprogramm ORF eins
1.1. am 21.01.2017 um ca. 11:18 Uhr die Bestimmung des § 14 Abs. 1 Satz 2 ORF-G dadurch verletzt hat, indem er den um ca. 11:18:31 Uhr ausgestrahlten werblich gestalteten Sponsorhinweis zu Gunsten von „Josko“ an dessen Ende um ca. 11:18:41 Uhr nicht durch optische, akustische oder räumliche Mittel eindeutig von dem anschließenden redaktionellen Programmteil getrennt hat; sowie
1.2. am 21.01.2017 um ca. 13:25:26 Uhr durch die Ausstrahlung eines Werbespots zugunsten der Tageszeitung „Österreich“ einschließlich des Hinweises „Jetzt mit Sportzeitung“ gegen § 14 Abs. 8 Satz 1 ORF-G verstoßen hat, wonach Fernsehwerbung für periodische Druckwerke auf den Titel (Namen des Druckwerks) und die Blattlinie, nicht aber auf deren Inhalte hinweisen darf.
Gegen den Bescheid wurde am 10.08.2017 vom Österreichischen Rundfunk Beschwerde erhoben.
Mit Beschluss vom 13.03.2019 W219 2168651-1/5E hat das BVwG das Verfahren eingestellt, da die beschwerdeführende Partei ihre Beschwerde vor dem BVwG zurückgezogen hat.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA