Die KommAustria hat gemäß § 38b Abs. 1 ORF-G festgestellt, dass der ORF dadurch, dass er am 04.04.2017 im Zuge der von ca. 19:00 Uhr bis ca. 19:23 Uhr im Fernsehprogramm „ORF 2 Steiermark“ ausgestrahlten Sendung „Steiermark Heute“ Schleichwerbung zugunsten der Energie Steiermark AG gesendet hat, die Bestimmung gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 ORF-G, wonach Schleichwerbung und unter der Wahrnehmungsgrenze liegende kommerzielle Kommunikation in Programmen und Sendungen untersagt sind, verletzt und hierdurch einen wirtschaftlichen Vorteil in Höhe von insgesamt EUR 289,- erlangt hat. Dieser wurde gemäß § 38b Abs. 1 letzter Satz ORF-G für abgeschöpft erklärt.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA